§ 29 Gem-PVG § 29

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999
Akteneinsicht

§ 29

(1) Den Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdatenpersonenbezogenen Daten der Dienstnehmer zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde als Dienstgeber für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Dienstnehmervertretung dienen.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdatenaufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer, in eine Leistungsfeststellung sowie in Bezugs(Lohn)abrechnungen darf nur mit schriftlicher ZustimmungEinwilligung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht und das Ausmaß der Akteneinsicht hat in Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle einzurichten ist (§ 35), diese zu vermitteln.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.09.1997 bis 22.11.2018
Akteneinsicht

§ 29

(1) Den Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdatenpersonenbezogenen Daten der Dienstnehmer zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde als Dienstgeber für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Dienstnehmervertretung dienen.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdatenaufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer, in eine Leistungsfeststellung sowie in Bezugs(Lohn)abrechnungen darf nur mit schriftlicher ZustimmungEinwilligung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht und das Ausmaß der Akteneinsicht hat in Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle einzurichten ist (§ 35), diese zu vermitteln.

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