§ 1 BerufSchOG 1995 § 1

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, StillegungStilllegung, Auflassung, SprengelBestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und Klassenschülerzahlen) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg undderen Rücknahme sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.Bildung von Sprengeln)

1.

der in ihrer Gesamtheit als „Berufsschulen“ bezeichneten öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg sowie

2.

der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Z 1 angeführten Schulen bestimmt sind.

(1a) Vom AnwendungsbereichGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime, die öffentlichen Praxisschulen und öffentlichen Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. Die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen werden im folgenden kurz als Berufsschulen, die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Schülerheime werden im folgenden kurz als Schülerheime bezeichnet.ausgenommen:

1.

die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime,

2.

öffentliche Praxisschulen,

3.

öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie

4.

öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter, die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:

a)

unter Errichtung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage;

b)

unter Erhaltung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften;

2.

deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung;

3.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel;

4.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;

5.

die Beistellung des allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) sowie von Schulärzten in einer Weise, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben erfüllt werden können;

6.

bei Schülerheimen die Beistellung der erforderlichen Erzieher;

7.

unter Bildungsdirektion die Bildungsdirektion für Salzburg.

c)

unter Stillegung einer Berufsschule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit;

d)

unter Auflassung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung.

(4) Als gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und als gesetzlicher Heimerhalter der Schülerheime wird das Land bestimmt.

(5) Den der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach § 21 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 32 Abs 3 des Schulunterrichtsgesetzes zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, StillegungStilllegung, Auflassung, SprengelBestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und Klassenschülerzahlen) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg undderen Rücknahme sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.Bildung von Sprengeln)

1.

der in ihrer Gesamtheit als „Berufsschulen“ bezeichneten öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg sowie

2.

der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Z 1 angeführten Schulen bestimmt sind.

(1a) Vom AnwendungsbereichGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime, die öffentlichen Praxisschulen und öffentlichen Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. Die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen werden im folgenden kurz als Berufsschulen, die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Schülerheime werden im folgenden kurz als Schülerheime bezeichnet.ausgenommen:

1.

die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime,

2.

öffentliche Praxisschulen,

3.

öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie

4.

öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter, die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:

a)

unter Errichtung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage;

b)

unter Erhaltung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften;

2.

deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung;

3.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel;

4.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;

5.

die Beistellung des allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) sowie von Schulärzten in einer Weise, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben erfüllt werden können;

6.

bei Schülerheimen die Beistellung der erforderlichen Erzieher;

7.

unter Bildungsdirektion die Bildungsdirektion für Salzburg.

c)

unter Stillegung einer Berufsschule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit;

d)

unter Auflassung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung.

(4) Als gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und als gesetzlicher Heimerhalter der Schülerheime wird das Land bestimmt.

(5) Den der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach § 21 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 32 Abs 3 des Schulunterrichtsgesetzes zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind.

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