§ 7 BerufSchOG 1995 § 7

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der

Liegenschaften und Räume

§ 7

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des LandessanitätsratesMaßgabe der baurechtlichen und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Salzburgbau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik, und Schulhygiene und Unfallverhütung Richtlinienmit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 § 15 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.

(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anordnung der Gebäude und sonstigen LiegenschaftenSoweit erforderlich, die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie der sanitären Anlagen zu enthalten, wobei bei Lehrwerkstätten sinngemäßsind dabei auch die für vergleichbare gewerbliche Betriebsanlagen bestehenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ferner ist in den Richtlinien vorzusorgen, daß bei den baulichen und einrichtungsmäßigen Vorkehrungen alle Maßnahmen getroffen werdenzu ergreifen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder

1.

der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen,

2.

sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder

3.

die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.

(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.Bildungsdirektion anzuhören:

(3) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Berufsschule ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.

1.

den Landessanitätsrat und

2.

die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.12.2018
Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der

Liegenschaften und Räume

§ 7

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des LandessanitätsratesMaßgabe der baurechtlichen und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Salzburgbau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik, und Schulhygiene und Unfallverhütung Richtlinienmit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 § 15 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.

(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anordnung der Gebäude und sonstigen LiegenschaftenSoweit erforderlich, die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie der sanitären Anlagen zu enthalten, wobei bei Lehrwerkstätten sinngemäßsind dabei auch die für vergleichbare gewerbliche Betriebsanlagen bestehenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ferner ist in den Richtlinien vorzusorgen, daß bei den baulichen und einrichtungsmäßigen Vorkehrungen alle Maßnahmen getroffen werdenzu ergreifen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder

1.

der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen,

2.

sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder

3.

die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.

(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.Bildungsdirektion anzuhören:

(3) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Berufsschule ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.

1.

den Landessanitätsrat und

2.

die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg.

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