§ 9 BerufSchOG 1995 § 9

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten

§ 9

(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hatBildungsdirektion.

(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.12.2018
Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten

§ 9

(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hatBildungsdirektion.

(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.

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