§ 10 BerufSchOG 1995 § 10

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Benützungsbewilligung

§ 10

(1) Liegenschaften, Gebäude und einzelne Räume dürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligungen für Zwecke einer Berufsschule nur in Benützung genommen werden, wenn die LandesregierungBildungsdirektion die Bewilligung hiezu erteilt hat.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, an der jedenfalls ein Bediensteter der Schulaufsicht, ein Amts- oder ein Schularzt, ein bautechnischer Sachverständiger und ein Vertreter der Kinder- und Jugendanwaltschaft teilzunehmen haben. Vor der Entscheidung ist der Landesschulrat zu hören.

(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werdenist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Benützung der Liegenschaft, des Gebäudes oder der Räume unter Bedachtnahme auf die BestimmungenZugrundelegung der §§ 6 und 7 keinesowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.12.2018
Benützungsbewilligung

§ 10

(1) Liegenschaften, Gebäude und einzelne Räume dürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligungen für Zwecke einer Berufsschule nur in Benützung genommen werden, wenn die LandesregierungBildungsdirektion die Bewilligung hiezu erteilt hat.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, an der jedenfalls ein Bediensteter der Schulaufsicht, ein Amts- oder ein Schularzt, ein bautechnischer Sachverständiger und ein Vertreter der Kinder- und Jugendanwaltschaft teilzunehmen haben. Vor der Entscheidung ist der Landesschulrat zu hören.

(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werdenist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Benützung der Liegenschaft, des Gebäudes oder der Räume unter Bedachtnahme auf die BestimmungenZugrundelegung der §§ 6 und 7 keinesowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.

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