§ 11 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. forstliche Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),

7.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

8.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift des Prüfers,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die Abnahmeprüfung, die wiederkehrenden Prüfungen sowie über die letzte Prüfung nach Aufstellung, sofern eine solche vorgesehen ist, vorhanden sein.

(4) Für folgende Arbeitsmittel ist gemäß § 78l Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ein Prüfplan zu erstellen:

1.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern mittels Arbeitskörben

2.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen (z. B. Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste).

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. forstliche Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),

7.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

8.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift des Prüfers,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die Abnahmeprüfung, die wiederkehrenden Prüfungen sowie über die letzte Prüfung nach Aufstellung, sofern eine solche vorgesehen ist, vorhanden sein.

(4) Für folgende Arbeitsmittel ist gemäß § 78l Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ein Prüfplan zu erstellen:

1.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern mittels Arbeitskörben

2.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen (z. B. Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste).

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