§ 13 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern relevante Teile wie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen§ 13 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen.

(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen oder auf sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern relevante Teile haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern relevante Teile wie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen§ 13 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen.

(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen oder auf sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern relevante Teile haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

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