§ 20 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:

1.

Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2.

Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine Dienstnehmer unter der Hebebühne aufhalten.

3.

Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.

(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:

1.

Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2.

Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Dienstnehmer aufhalten.

(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:

1.

Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

2.

Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.

3.

Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.

4.

Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.

5.

Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.

(4) Dienstnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden§ 20 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren eines Dienstnehmers, der das Ladegut manipuliert, wenn er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:

1.

Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2.

Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine Dienstnehmer unter der Hebebühne aufhalten.

3.

Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.

(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:

1.

Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2.

Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Dienstnehmer aufhalten.

(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:

1.

Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

2.

Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.

3.

Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.

4.

Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.

5.

Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.

(4) Dienstnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden§ 20 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren eines Dienstnehmers, der das Ladegut manipuliert, wenn er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

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