§ 18 Mag-PVG § 18

Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens dreisieben Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 % der Wahlberechtigten der Dienststelle, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein. Die Unterschriften von Bewerbern auf dem Wahlvorschlag sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Dienststellenwahlausschuß spätestens ab dem 7. Tag vor dem (1.) Wahltag durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen.

Stand vor dem 13.02.2014

In Kraft vom 01.09.1997 bis 13.02.2014

(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens dreisieben Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 % der Wahlberechtigten der Dienststelle, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein. Die Unterschriften von Bewerbern auf dem Wahlvorschlag sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Dienststellenwahlausschuß spätestens ab dem 7. Tag vor dem (1.) Wahltag durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen.

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