Art. 5 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
Artikel V der Kundmachung über die

Wiederverlautbarung des Salzburger

Veranstaltungsgesetzes LGBl Nr 100/1997

(1) Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 37/. 5 VAG 1997 wird durch diese Wiederverlautbarung nicht berührtseit 30.04.2026 weggefallen.

Sie lautet wie folgt:

"(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Lichtspielbewilligung oder Genehmigung einer Lichtspielanlage sind einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Fortführung als Verfahren um Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung bzw Genehmigung der Veranstaltungsstätte beantragt wird."

(2) Die im Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 58/1991 und im Art III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 enthaltenen Übergangsbestimmungen werden als gegenstandslos festgestellt.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
Artikel V der Kundmachung über die

Wiederverlautbarung des Salzburger

Veranstaltungsgesetzes LGBl Nr 100/1997

(1) Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 37/. 5 VAG 1997 wird durch diese Wiederverlautbarung nicht berührtseit 30.04.2026 weggefallen.

Sie lautet wie folgt:

"(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Lichtspielbewilligung oder Genehmigung einer Lichtspielanlage sind einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Fortführung als Verfahren um Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung bzw Genehmigung der Veranstaltungsstätte beantragt wird."

(2) Die im Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 58/1991 und im Art III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 enthaltenen Übergangsbestimmungen werden als gegenstandslos festgestellt.

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