§ 1 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
1§ 1 VAG 1997 seit 30.04.2026 weggefallen. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinn dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Filmvorführungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Spielapparate udgl. Sie werden im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet.

(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein udgl, erworben wird.

(3) Veranstaltungen dürfen mit den sich aus Abs 4 ergebenden Ausnahmen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes abgehalten werden.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a)

Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten und Heimen auf deren Liegenschaften, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von den Schülern, Studenten, Kindern bzw Heimbewohnern oder deren Erziehungsberechtigten abgehalten werden;

b)

Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Träger

öffentlich-rechtliche Körperschaften sind oder in denen

öffentlich-rechtliche Körperschaften mitwirken;

c)

Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung (zB auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus) fallen.

(5) Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen aufgrund von Bundesgesetzen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen im Interesse des Jugendschutzes werden durch das Salzburger Jugendschutzgesetz 1985 bestimmt.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
1§ 1 VAG 1997 seit 30.04.2026 weggefallen. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinn dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Filmvorführungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Spielapparate udgl. Sie werden im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet.

(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein udgl, erworben wird.

(3) Veranstaltungen dürfen mit den sich aus Abs 4 ergebenden Ausnahmen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes abgehalten werden.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a)

Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten und Heimen auf deren Liegenschaften, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von den Schülern, Studenten, Kindern bzw Heimbewohnern oder deren Erziehungsberechtigten abgehalten werden;

b)

Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Träger

öffentlich-rechtliche Körperschaften sind oder in denen

öffentlich-rechtliche Körperschaften mitwirken;

c)

Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung (zB auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus) fallen.

(5) Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen aufgrund von Bundesgesetzen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen im Interesse des Jugendschutzes werden durch das Salzburger Jugendschutzgesetz 1985 bestimmt.

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