§ 2 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
Einteilung der Veranstaltungen

§ 2§ 2 VAG 1997

(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in

a)

bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und

b)

anmeldepflichtige (§ 12).

(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, gelten als Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung seit 30.04.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
Einteilung der Veranstaltungen

§ 2§ 2 VAG 1997

(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in

a)

bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und

b)

anmeldepflichtige (§ 12).

(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, gelten als Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung seit 30.04.2026 weggefallen.

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