§ 3 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
Veranstalter

§ 3§ 3 VAG 1997

Veranstalter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als Veranstalter auftritt seit 30.04.2026 weggefallen. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
Veranstalter

§ 3§ 3 VAG 1997

Veranstalter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als Veranstalter auftritt seit 30.04.2026 weggefallen. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.

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