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und Umfang der Bewilligung
(1) Die Bewilligung kann verliehen werden
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(2) Es sind zu verleihen
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(3) Aus öffentlichen Rücksichten können von der Geltung einer Bewilligung nach Abs 1 lit c bestimmte Teile des Landes oder einzelne Gemeinden oder Teile hievon ausgenommen werden seit 30.04.2026 weggefallen.
(4) Im Bewilligungsbescheid sind außer der Dauer und dem Geltungsbereich der Bewilligung Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.
und Umfang der Bewilligung
(1) Die Bewilligung kann verliehen werden
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(2) Es sind zu verleihen
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(3) Aus öffentlichen Rücksichten können von der Geltung einer Bewilligung nach Abs 1 lit c bestimmte Teile des Landes oder einzelne Gemeinden oder Teile hievon ausgenommen werden seit 30.04.2026 weggefallen.
(4) Im Bewilligungsbescheid sind außer der Dauer und dem Geltungsbereich der Bewilligung Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.