§ 5 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
Arten, Dauer, Geltungsbereich

und Umfang der Bewilligung

§ 5§ 5 VAG 1997

(1) Die Bewilligung kann verliehen werden

a)

für regelmäßige Veranstaltungen mit fester Veranstaltungsstätte;

b)

für fallweise Veranstaltungen;

c)

für Veranstaltungen im Umherziehen.

(2) Es sind zu verleihen

a)

Bewilligungen nach Abs 1 lit a regelmäßig unbefristet, wenn es aber die öffentlichen Interessen erfordern, auf bestimmte Zeit;

b)

Bewilligungen nach Abs 1 lit b nur für einen oder mehrere bestimmte Tage und nur für eine bestimmte Veranstaltungsstätte;

c)

Bewilligungen nach Abs 1 lit c auf bestimmte Zeit; diese darf bei der erstmaligen Bewilligung zwei Jahre nicht überschreiten und kann, wenn sich der Veranstalter bisher bewährt hat, für daran anschließende Bewilligungen mit jeweils höchstens zehn Jahren festgelegt werden.

(3) Aus öffentlichen Rücksichten können von der Geltung einer Bewilligung nach Abs 1 lit c bestimmte Teile des Landes oder einzelne Gemeinden oder Teile hievon ausgenommen werden seit 30.04.2026 weggefallen.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind außer der Dauer und dem Geltungsbereich der Bewilligung Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
Arten, Dauer, Geltungsbereich

und Umfang der Bewilligung

§ 5§ 5 VAG 1997

(1) Die Bewilligung kann verliehen werden

a)

für regelmäßige Veranstaltungen mit fester Veranstaltungsstätte;

b)

für fallweise Veranstaltungen;

c)

für Veranstaltungen im Umherziehen.

(2) Es sind zu verleihen

a)

Bewilligungen nach Abs 1 lit a regelmäßig unbefristet, wenn es aber die öffentlichen Interessen erfordern, auf bestimmte Zeit;

b)

Bewilligungen nach Abs 1 lit b nur für einen oder mehrere bestimmte Tage und nur für eine bestimmte Veranstaltungsstätte;

c)

Bewilligungen nach Abs 1 lit c auf bestimmte Zeit; diese darf bei der erstmaligen Bewilligung zwei Jahre nicht überschreiten und kann, wenn sich der Veranstalter bisher bewährt hat, für daran anschließende Bewilligungen mit jeweils höchstens zehn Jahren festgelegt werden.

(3) Aus öffentlichen Rücksichten können von der Geltung einer Bewilligung nach Abs 1 lit c bestimmte Teile des Landes oder einzelne Gemeinden oder Teile hievon ausgenommen werden seit 30.04.2026 weggefallen.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind außer der Dauer und dem Geltungsbereich der Bewilligung Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.

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