§ 9 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung

§ 9§ 9 VAG 1997

Die Landesregierung hat eine Bewilligung außer aus den gemäß § 6 sinngemäß geltenden Gründen der §§ 87 und 88 der Gewerbeordnung 1994 auch zu entziehen, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind, insbesondere die Nichtbeachtung von behördlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird;

b)

die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 21) oder anderer, nicht bewilligter oder angezeigter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise mißbraucht wird;

c)

die Bewilligung von einem Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wird, ohne daß die hiefür erforderliche Genehmigung vorliegt;

d)

den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechende Mängel der Veranstaltungsstätte aus Verschulden des Veranstalters nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden.

seit 30.04.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung

§ 9§ 9 VAG 1997

Die Landesregierung hat eine Bewilligung außer aus den gemäß § 6 sinngemäß geltenden Gründen der §§ 87 und 88 der Gewerbeordnung 1994 auch zu entziehen, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind, insbesondere die Nichtbeachtung von behördlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird;

b)

die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 21) oder anderer, nicht bewilligter oder angezeigter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise mißbraucht wird;

c)

die Bewilligung von einem Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wird, ohne daß die hiefür erforderliche Genehmigung vorliegt;

d)

den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechende Mängel der Veranstaltungsstätte aus Verschulden des Veranstalters nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden.

seit 30.04.2026 weggefallen.

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