Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Veranstaltungen, bei denen sich die Besucher in geschlossenen Räumen auf geschlossenen Sitzreihen oder auf Stehplätzen befinden, ist das Rauchen verboten seit 30.04.2026 weggefallen.
(2) In Theatern ist den Darstellern das Rauchen auf offener Szene während des Spieles, soweit es in der Rolle vorgesehen ist, unter der Bedingung gestattet, daß Einrichtungen für das Ablegen und Ablöschen von Tabakwaren vorhanden sind.
(3) Bei Tanzunterhaltungen ist das Rauchen auf dem Tanzparkett verboten.
(4) Das Rauchverbot (Abs 1 und 3) ist vom Veranstalter in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
(5) In Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art, wie Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten udgl, gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.
(1) Bei Veranstaltungen, bei denen sich die Besucher in geschlossenen Räumen auf geschlossenen Sitzreihen oder auf Stehplätzen befinden, ist das Rauchen verboten seit 30.04.2026 weggefallen.
(2) In Theatern ist den Darstellern das Rauchen auf offener Szene während des Spieles, soweit es in der Rolle vorgesehen ist, unter der Bedingung gestattet, daß Einrichtungen für das Ablegen und Ablöschen von Tabakwaren vorhanden sind.
(3) Bei Tanzunterhaltungen ist das Rauchen auf dem Tanzparkett verboten.
(4) Das Rauchverbot (Abs 1 und 3) ist vom Veranstalter in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
(5) In Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art, wie Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten udgl, gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.