§ 28 VAG 1997

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.12.9999

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 28

Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 25 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 7a36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

Stand vor dem 27.12.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 27.12.2009

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 28

Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 25 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 7a36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

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