§ 30 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
Betriebsvorschriften

§ 30§ 30 VAG 1997

(1) Für Filmvorführungen dürfen nur Laufbildsicherheitsfilme im Sinn des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl Nr 264/1966, verwendet werden seit 30.04.2026 weggefallen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde gewähren, wenn gegen die Verwendung anderer Bildträger keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen oder solche durch die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.

(2) Die mit der technischen Vorführung betrauten Personen (Filmvorführer) müssen mindestens 18 Jahre alt und für diese Tätigkeit geistig und körperlich geeignet sein.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
Betriebsvorschriften

§ 30§ 30 VAG 1997

(1) Für Filmvorführungen dürfen nur Laufbildsicherheitsfilme im Sinn des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl Nr 264/1966, verwendet werden seit 30.04.2026 weggefallen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde gewähren, wenn gegen die Verwendung anderer Bildträger keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen oder solche durch die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.

(2) Die mit der technischen Vorführung betrauten Personen (Filmvorführer) müssen mindestens 18 Jahre alt und für diese Tätigkeit geistig und körperlich geeignet sein.

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