§ 3a Sbg. KFG § 3a

Salzburger Kulturförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei BauvorhabenBauten und baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und öffentlichen Plätzen, die in Bezug zu diesen stehen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. DabeiDazu ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf dasAuseinandersetzung mit Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt.

(2) Zu diesem Zweck ist der Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und im öffentlichen Raum als unselbstständiges Sondervermögen des Landes eingerichtet. Der Fonds erhält seine Mittel durch:

1.

eine entsprechende Dotation nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlags;

2.

Zuwendungen der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH;

3.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die verfügbaren Fondsmittel sind für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, zu verwenden. Ebenso können diese Mittel unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger die Realisierung der integrierten künstlerischen Gestaltung selbst anstrebt oder ihr zustimmt, für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben folgender Rechtsträger verwendet werden:

1.

Rechtsträger, an denen das Land beteiligt ist;

2.

Rechtsträger, die auf Grund eines Baurechtsvertrages für das Land auftreten;

3.

Rechtsträger, deren Bauten längerfristig vom Land auf der Grundlage eines eingegangenen Dauerschuldverhältnisses für öffentliche Zwecke genutzt werden.

(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Die Fondsmittel sind zinsbringend anzulegen. Die Landesregierung gibt dem Fonds ein Statut, in dem die Geschäftsführung einschließlich die Einrichtung eines Fachausschusses zur Beratung der Landesregierung näher geregelt und die Grundsätze für die Verwendung der Fondsmittel festgelegt werden. Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 115. MärzApril des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.02.2015

(1) Bei BauvorhabenBauten und baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und öffentlichen Plätzen, die in Bezug zu diesen stehen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. DabeiDazu ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf dasAuseinandersetzung mit Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt.

(2) Zu diesem Zweck ist der Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und im öffentlichen Raum als unselbstständiges Sondervermögen des Landes eingerichtet. Der Fonds erhält seine Mittel durch:

1.

eine entsprechende Dotation nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlags;

2.

Zuwendungen der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH;

3.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die verfügbaren Fondsmittel sind für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, zu verwenden. Ebenso können diese Mittel unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger die Realisierung der integrierten künstlerischen Gestaltung selbst anstrebt oder ihr zustimmt, für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben folgender Rechtsträger verwendet werden:

1.

Rechtsträger, an denen das Land beteiligt ist;

2.

Rechtsträger, die auf Grund eines Baurechtsvertrages für das Land auftreten;

3.

Rechtsträger, deren Bauten längerfristig vom Land auf der Grundlage eines eingegangenen Dauerschuldverhältnisses für öffentliche Zwecke genutzt werden.

(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Die Fondsmittel sind zinsbringend anzulegen. Die Landesregierung gibt dem Fonds ein Statut, in dem die Geschäftsführung einschließlich die Einrichtung eines Fachausschusses zur Beratung der Landesregierung näher geregelt und die Grundsätze für die Verwendung der Fondsmittel festgelegt werden. Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 115. MärzApril des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten