§ 8 NÖ WTBV (weggefallen)

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger einer Einrichtung hat eine Leiterin bzw. einen Leiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und sachlichen Anforderungen entsprechen muss:
    1. 1.Ziffer einssoziale Kompetenz und Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,
    2. 2.Ziffer 2fachspezifische Berufsausbildung für eine Leitungsfunktion im Sozial- oder Gesundheitsbereich,
    3. 3.Ziffer 3organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse,
    4. 4.Ziffer 4zumindest 3-jährige einschlägige berufliche Erfahrung.
  2. (2)Absatz 2Die Leiterin bzw. der Leiter eines Wohnheimes oder Tagesstätte für psychisch beeinträchtigte Menschen muss über eine spezielle Ausbildung im psychiatrischen Bereich oder über eine Zusatzausbildung mit diesem Schwerpunkt verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Leiterin bzw. der Leiter einer Rehabilitationseinrichtung für suchtkranke Personen muss über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt für die Langzeittherapie in der Suchtproblematik verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die Leiterin bzw. der Leiter einer Wohneinrichtung oder einer Tagesstätte für geistig oder mehrfach behinderte Menschen muss über eine sozialpädagogische Ausbildung oder Zusatzausbildung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung verfügen.
  5. (5)Absatz 5Für mehrere Wohngemeinschaften bzw. für Wohngemeinschaften in Verbindung mit einem Wohnhaus ist eine gemeinsame Leitung möglich.
  6. (6)Absatz 6Als Leiterin bzw. Leiter ausgeschlossen sind Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung weder getilgt noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn der angeführte Ausschließungsgrund vergleichbaren Tatbestand im Ausland gesetzt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlichen hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.
§ 8 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger einer Einrichtung hat eine Leiterin bzw. einen Leiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und sachlichen Anforderungen entsprechen muss:
    1. 1.Ziffer einssoziale Kompetenz und Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,
    2. 2.Ziffer 2fachspezifische Berufsausbildung für eine Leitungsfunktion im Sozial- oder Gesundheitsbereich,
    3. 3.Ziffer 3organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse,
    4. 4.Ziffer 4zumindest 3-jährige einschlägige berufliche Erfahrung.
  2. (2)Absatz 2Die Leiterin bzw. der Leiter eines Wohnheimes oder Tagesstätte für psychisch beeinträchtigte Menschen muss über eine spezielle Ausbildung im psychiatrischen Bereich oder über eine Zusatzausbildung mit diesem Schwerpunkt verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Leiterin bzw. der Leiter einer Rehabilitationseinrichtung für suchtkranke Personen muss über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt für die Langzeittherapie in der Suchtproblematik verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die Leiterin bzw. der Leiter einer Wohneinrichtung oder einer Tagesstätte für geistig oder mehrfach behinderte Menschen muss über eine sozialpädagogische Ausbildung oder Zusatzausbildung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung verfügen.
  5. (5)Absatz 5Für mehrere Wohngemeinschaften bzw. für Wohngemeinschaften in Verbindung mit einem Wohnhaus ist eine gemeinsame Leitung möglich.
  6. (6)Absatz 6Als Leiterin bzw. Leiter ausgeschlossen sind Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung weder getilgt noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn der angeführte Ausschließungsgrund vergleichbaren Tatbestand im Ausland gesetzt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlichen hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.
§ 8 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

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