§ 10 NÖ WTBV (weggefallen)

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in einer Einrichtung tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    • -Strichaufzählungdiese Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
    • -Strichaufzählungandere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,
    • -Strichaufzählungdie Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialleistungen erforderlich ist.
§ 10 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie in einer Einrichtung tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    • -Strichaufzählungdiese Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
    • -Strichaufzählungandere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,
    • -Strichaufzählungdie Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialleistungen erforderlich ist.
§ 10 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

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