§ 5 NÖ ADG 2017 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Zugangshindernisse und -barrieren nach und nach zu beseitigen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Angeboten und Leistungen zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn die Maßnahmen rechtlich unzulässig wären oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würden.

(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

der mit der Beseitigung der benachteiligenden Umstände verbundene finanzielle und sonstige Aufwand;

2.

die Größe der jeweiligen Organisationseinheit;

3.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Rechtsträgers;

4.

die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung von Menschen mit Behinderungen durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen;

5.

sonstige Umstände, die für das Ausmaß der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen von Relevanz sind, wie insbesondere die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer.

Stand vor dem 26.11.2018

In Kraft vom 14.03.2017 bis 26.11.2018

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Zugangshindernisse und -barrieren nach und nach zu beseitigen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Angeboten und Leistungen zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn die Maßnahmen rechtlich unzulässig wären oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würden.

(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

der mit der Beseitigung der benachteiligenden Umstände verbundene finanzielle und sonstige Aufwand;

2.

die Größe der jeweiligen Organisationseinheit;

3.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Rechtsträgers;

4.

die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung von Menschen mit Behinderungen durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen;

5.

sonstige Umstände, die für das Ausmaß der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen von Relevanz sind, wie insbesondere die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten