§ 12 NÖ ADG 2017 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2018 bis 31.12.9999

Aufgaben(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 zu entsprechen.

(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

1.

Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;

2.

aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

3.

live übertragene zeitbasierte Medien;

4.

Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

5.

Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;

6.

Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund

a)

der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder

b)

der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;

7.

Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese in der Form grundlegend überarbeitet wurden, dass zumindest eine Änderung der zugrundeliegenden Technologieplattform erfolgte;

8.

Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;

9.

Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 4 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, gilt § 5 Abs. 2.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach diesem GesetzArt. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.

(5) Die im Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 2 Z 1 bis 9 oder Abs. 3 von der Gemeinde zu besorgenVerpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, fallensind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(6) Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger den eigenen WirkungsbereichAnforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 und der Gemeindehierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.

(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. § 6 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Abs. 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu § 12 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.

Stand vor dem 26.11.2018

In Kraft vom 14.03.2017 bis 26.11.2018

Aufgaben(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 zu entsprechen.

(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

1.

Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;

2.

aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

3.

live übertragene zeitbasierte Medien;

4.

Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

5.

Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;

6.

Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund

a)

der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder

b)

der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;

7.

Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese in der Form grundlegend überarbeitet wurden, dass zumindest eine Änderung der zugrundeliegenden Technologieplattform erfolgte;

8.

Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;

9.

Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 4 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, gilt § 5 Abs. 2.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach diesem GesetzArt. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.

(5) Die im Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 2 Z 1 bis 9 oder Abs. 3 von der Gemeinde zu besorgenVerpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, fallensind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(6) Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger den eigenen WirkungsbereichAnforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 und der Gemeindehierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.

(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. § 6 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Abs. 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu § 12 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.

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