§ 23 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Anordnungsbefugnis

§ 23

(1) Die Anordnungsbefugnis übt der Bürgermeister aus§ 23 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Er kann jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern der Gemeindevorstehung oder Gemeindebediensteten die Anordnungsbefugnis in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Hiebei ist die Anordnungsbefugnis ihrer Höhe nach zu limitieren.

(2) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen worden ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.

(3) Bedienstete, die mit einer wenn auch beschränkten Anordnungsbefugnis ausgestattet sind, dürfen nicht gleichzeitig beim Zahlungsvollzug mitwirken.

(4) Die Anordnungsbefugnis darf durch den Bürgermeister bzw den Personenkreis, dem nach Abs 1 eine Anordnungsbefugnis übertragen wurde, nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 27 Abs 1 und 44 Abs 3 GdO 1994 ausgeübt werden (Befangenheit).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Anordnungsbefugnis

§ 23

(1) Die Anordnungsbefugnis übt der Bürgermeister aus§ 23 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Er kann jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern der Gemeindevorstehung oder Gemeindebediensteten die Anordnungsbefugnis in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Hiebei ist die Anordnungsbefugnis ihrer Höhe nach zu limitieren.

(2) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen worden ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.

(3) Bedienstete, die mit einer wenn auch beschränkten Anordnungsbefugnis ausgestattet sind, dürfen nicht gleichzeitig beim Zahlungsvollzug mitwirken.

(4) Die Anordnungsbefugnis darf durch den Bürgermeister bzw den Personenkreis, dem nach Abs 1 eine Anordnungsbefugnis übertragen wurde, nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 27 Abs 1 und 44 Abs 3 GdO 1994 ausgeübt werden (Befangenheit).

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