§ 28 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 28 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Vermögens- und Schuldenrechnung

Bestandsverzeichnis

§ 28

(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen des Anlagevermögens, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie über Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind oder ihr zustehen (Sachanlagevermögen), sind Bestandsverzeichnisse nach den Ansätzen der VRV 1997 und dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu führen.

(2) Die Bestandsverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Haushaltsansatz und den genauen Standort;

2.

die Art des Anlagegutes gemäß der Postengruppe des Postenverzeichnisses laut Anlage 3b der VRV 1997 und dessen genaue Bezeichnung;

3.

die Menge;

4.

den Zeitpunkt des Zu- bzw Abganges.

Wenn es die Übersichtlichkeit erfordert, ist nach jeder Art des Anlagegutes bzw nach jeder Post eine Summe zu bilden.

(3) Zur genauen Erfassung des Grundbesitzes sind vom zuständigen Vermessungsamt Grundbesitzbögen oder entsprechende Informationen aus der Grundstückdatenbank einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
3§ 28 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Vermögens- und Schuldenrechnung

Bestandsverzeichnis

§ 28

(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen des Anlagevermögens, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie über Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind oder ihr zustehen (Sachanlagevermögen), sind Bestandsverzeichnisse nach den Ansätzen der VRV 1997 und dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu führen.

(2) Die Bestandsverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Haushaltsansatz und den genauen Standort;

2.

die Art des Anlagegutes gemäß der Postengruppe des Postenverzeichnisses laut Anlage 3b der VRV 1997 und dessen genaue Bezeichnung;

3.

die Menge;

4.

den Zeitpunkt des Zu- bzw Abganges.

Wenn es die Übersichtlichkeit erfordert, ist nach jeder Art des Anlagegutes bzw nach jeder Post eine Summe zu bilden.

(3) Zur genauen Erfassung des Grundbesitzes sind vom zuständigen Vermessungsamt Grundbesitzbögen oder entsprechende Informationen aus der Grundstückdatenbank einzuholen.

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