§ 40 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Empfangsbestätigung, Auszahlungsbestätigung (Quittung)

§ 40

(1) Die Gemeindekasse hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung (Quittung) auszustellen§ 40 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Kleinbeträge, die im Rahmen des Parteienverkehrs anfallen, können auch in Hilfsaufzeichnungen erfaßt werden. Eine Quittung ist in diesem Fall nur auf Verlangen auszustellen.

(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache des Geldempfanges den Einzahlungspflichtigen, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Kassenverwalters bzw bevollmächtigten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Erfassung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenausdruck.

(3) Über die bargeldlosen Einzahlungen hat die Gemeindekasse eine Eingangsbestätigung nur auf Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung anzugeben ist.

(4) Barauszahlungen von der Gemeindekasse dürfen ausschließlich nur gegen eine Auszahlungsbestätigung (Quittung) vom Empfänger getätigt werden. Für die Auszahlung von Gehältern, Lohnen usw kann von einer Auszahlungsbestätigung abgesehen werden, wenn die Auszahlung in anderer Weise ausreichend bestätigt wird.

(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung den Empfänger, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(6) Die Bestätigung der Zahlung kann auch auf der Zahlungsanordnung bzw Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte "Betrag erhalten" mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie der Unterschrift des Empfängers.

(7) Alle handschriftlichen Eintragungen auf den Empfangs- und Auszahlungsbestätigungen einschließlich der entsprechenden Unterschriften sind in farbbeständiger Schrift vorzunehmen. Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Empfangsbestätigung, Auszahlungsbestätigung (Quittung)

§ 40

(1) Die Gemeindekasse hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung (Quittung) auszustellen§ 40 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Kleinbeträge, die im Rahmen des Parteienverkehrs anfallen, können auch in Hilfsaufzeichnungen erfaßt werden. Eine Quittung ist in diesem Fall nur auf Verlangen auszustellen.

(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache des Geldempfanges den Einzahlungspflichtigen, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Kassenverwalters bzw bevollmächtigten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Erfassung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenausdruck.

(3) Über die bargeldlosen Einzahlungen hat die Gemeindekasse eine Eingangsbestätigung nur auf Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung anzugeben ist.

(4) Barauszahlungen von der Gemeindekasse dürfen ausschließlich nur gegen eine Auszahlungsbestätigung (Quittung) vom Empfänger getätigt werden. Für die Auszahlung von Gehältern, Lohnen usw kann von einer Auszahlungsbestätigung abgesehen werden, wenn die Auszahlung in anderer Weise ausreichend bestätigt wird.

(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung den Empfänger, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(6) Die Bestätigung der Zahlung kann auch auf der Zahlungsanordnung bzw Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte "Betrag erhalten" mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie der Unterschrift des Empfängers.

(7) Alle handschriftlichen Eintragungen auf den Empfangs- und Auszahlungsbestätigungen einschließlich der entsprechenden Unterschriften sind in farbbeständiger Schrift vorzunehmen. Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien ist unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten