§ 43 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Kassenbericht

§ 43

(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenverwalter oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eigene Aufzeichnungen (Kassenbericht, Kassenstrazze) zu führen§ 43 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Aufzeichnungen sind täglich abzuschließen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Kassenbericht

§ 43

(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenverwalter oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eigene Aufzeichnungen (Kassenbericht, Kassenstrazze) zu führen§ 43 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Aufzeichnungen sind täglich abzuschließen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.

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