§ 45 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 45 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Teil

Buchführung

Zweck und Einrichtung

§ 45

(1) Zweck der Buchführung ist es, die einzelnen Gebarungsfälle der Gemeinde festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen.

(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. Dazu hat sie insbesondere

1.

jederzeit die Feststellung des Kassen-Soll-Bestandes zu ermöglichen;

2.

die angeordneten Einnahmen und Ausgaben (Soll), die bewirkten Leistungen (Ist) und die noch offenstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten (Kassenreste) in sachlicher Ordnung aufzuzeigen;

3.

die aus dem Vorjahr übernommenen Kassenreste für jede Voranschlagsstelle anzugeben;

4.

die Berechnung des Überschusses oder Fehlbetrages des ordentlichen Haushaltes und der einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes zu ermöglichen;

5.

einen Vergleich mit dem Voranschlag zuzulassen;

6.

die Rückwirkungen der Haushaltsführung auf das Vermögen und die Schulden darzulegen;

7.

die Anfangsbestände, die Veränderungen und Endbestände der Vermögensteile und der Schulden sowie das Reinvermögen aufzuzeigen;

8.

die ordnungsgemäße Einhebung und Abführung der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
3§ 45 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Teil

Buchführung

Zweck und Einrichtung

§ 45

(1) Zweck der Buchführung ist es, die einzelnen Gebarungsfälle der Gemeinde festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen.

(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. Dazu hat sie insbesondere

1.

jederzeit die Feststellung des Kassen-Soll-Bestandes zu ermöglichen;

2.

die angeordneten Einnahmen und Ausgaben (Soll), die bewirkten Leistungen (Ist) und die noch offenstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten (Kassenreste) in sachlicher Ordnung aufzuzeigen;

3.

die aus dem Vorjahr übernommenen Kassenreste für jede Voranschlagsstelle anzugeben;

4.

die Berechnung des Überschusses oder Fehlbetrages des ordentlichen Haushaltes und der einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes zu ermöglichen;

5.

einen Vergleich mit dem Voranschlag zuzulassen;

6.

die Rückwirkungen der Haushaltsführung auf das Vermögen und die Schulden darzulegen;

7.

die Anfangsbestände, die Veränderungen und Endbestände der Vermögensteile und der Schulden sowie das Reinvermögen aufzuzeigen;

8.

die ordnungsgemäße Einhebung und Abführung der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung nachzuweisen.

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