§ 57 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Zeitbuch (Journal)

§ 57

(1) Die zeitfolgenmäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen§ 57 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Zeitbuch (Journal) ist mit jedem Tagesabschluss auszudrucken und versehen mit der Tagesabschlussnummer und dem Datum des Tagesabschlusses abzulegen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind deutlich voneinander unterscheidbar darzustellen.

(2) Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Nummer, den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Ein- oder Auszahlung, die Angabe der Buchungsstelle im Sachbuch und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.

(3) Wenn es die Übersichtlichkeit und ein rationelles Arbeiten erfordern, können neben dem Zeitbuch für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfsaufzeichnungen (Hilfskassentagebücher, Abgabenjournale, Ein- und Auszahlungslisten udgl) geführt werden.

(4) Die Ergebnisse dieser Hilfsaufzeichnungen sind zumindest monatlich in das Journal und auf die entsprechenden Sachkonten (Hauptbuchhaltung) zu übernehmen. Auf den Hilfsaufzeichnungen ist die ordnungsgemäße Übernahme unter Angabe der Buchungsstellen zu vermerken.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Zeitbuch (Journal)

§ 57

(1) Die zeitfolgenmäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen§ 57 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Zeitbuch (Journal) ist mit jedem Tagesabschluss auszudrucken und versehen mit der Tagesabschlussnummer und dem Datum des Tagesabschlusses abzulegen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind deutlich voneinander unterscheidbar darzustellen.

(2) Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Nummer, den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Ein- oder Auszahlung, die Angabe der Buchungsstelle im Sachbuch und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.

(3) Wenn es die Übersichtlichkeit und ein rationelles Arbeiten erfordern, können neben dem Zeitbuch für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfsaufzeichnungen (Hilfskassentagebücher, Abgabenjournale, Ein- und Auszahlungslisten udgl) geführt werden.

(4) Die Ergebnisse dieser Hilfsaufzeichnungen sind zumindest monatlich in das Journal und auf die entsprechenden Sachkonten (Hauptbuchhaltung) zu übernehmen. Auf den Hilfsaufzeichnungen ist die ordnungsgemäße Übernahme unter Angabe der Buchungsstellen zu vermerken.

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