§ 58 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Tagesabschlüsse

§ 58

(1) Die Tagesabschlüsse sind in maschinell erstellten Ausdrucken zu dokumentieren§ 58 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Ausdrucke sind fortlaufend zu nummerieren.

(2) Auf den Tagesabschlussblättern sind die Gesamtsummen der in den Büchern und Hilfsaufzeichnungen verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen und daraus der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(3) Allfällige Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sowie allfällige Abweichungen zwischen den Ständen der Zahlungswegekonten und den entsprechenden Kontoauszügen bzw Aufzeichnungen sind auf dem Tagesabschluss festzuhalten.

(4) Der von der Buchhaltung und dem Kassenführer (Kassier) zu fertigende Tagesabschluß ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Tagesabschlüsse

§ 58

(1) Die Tagesabschlüsse sind in maschinell erstellten Ausdrucken zu dokumentieren§ 58 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Ausdrucke sind fortlaufend zu nummerieren.

(2) Auf den Tagesabschlussblättern sind die Gesamtsummen der in den Büchern und Hilfsaufzeichnungen verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen und daraus der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(3) Allfällige Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sowie allfällige Abweichungen zwischen den Ständen der Zahlungswegekonten und den entsprechenden Kontoauszügen bzw Aufzeichnungen sind auf dem Tagesabschluss festzuhalten.

(4) Der von der Buchhaltung und dem Kassenführer (Kassier) zu fertigende Tagesabschluß ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

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