§ 63 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Sachbuch für Vermögen

§ 63

(1) Das Sachbuch für Vermögen umfaßt die in den §§ 28 und 29 angeführten Verzeichnisse§ 63 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die vermögenswirksam sind, müssen schon bei der Buchung im Sachkonto und im Journal als zur Eintragung in das Sachbuch für das Vermögen bestimmt gekennzeichnet werden.

(3) Vermögensänderungen, die außerhalb der voranschlagsmäßigen Gebarung eintreten, sind durch besondere Anordnungen des Anordnungsbefugten (§ 23) zur Buchung im Sachbuch für das Vermögen zu bestimmen und belegmäßig nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Sachbuch für Vermögen

§ 63

(1) Das Sachbuch für Vermögen umfaßt die in den §§ 28 und 29 angeführten Verzeichnisse§ 63 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die vermögenswirksam sind, müssen schon bei der Buchung im Sachkonto und im Journal als zur Eintragung in das Sachbuch für das Vermögen bestimmt gekennzeichnet werden.

(3) Vermögensänderungen, die außerhalb der voranschlagsmäßigen Gebarung eintreten, sind durch besondere Anordnungen des Anordnungsbefugten (§ 23) zur Buchung im Sachbuch für das Vermögen zu bestimmen und belegmäßig nachzuweisen.

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