§ 3 K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,

a)

zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte nach den §§ 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, und

b)

elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1 des Ökostromgesetzes 2012 erzeugten Elektrizität dienen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.11.2022
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,

a)

zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte nach den §§ 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, und

b)

elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1 des Ökostromgesetzes 2012 erzeugten Elektrizität dienen.

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