§ 4 K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Anlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage einschließlich der technischen Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Erdverkabelung der geplanten Anlage, insbesondere in sensiblen Bereichen (§ 7b Abs. 2);

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienende Anlagen einschließlich der im Nahebereich der Trasse vorhandenen oder bewilligten Leitungsanlagen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.11.2022
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Anlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage einschließlich der technischen Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Erdverkabelung der geplanten Anlage, insbesondere in sensiblen Bereichen (§ 7b Abs. 2);

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienende Anlagen einschließlich der im Nahebereich der Trasse vorhandenen oder bewilligten Leitungsanlagen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

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