§ 65 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Führung der Bücher

§ 65

(1) Bei der händischen Führung von Büchern sind die Eintragungen deutlich lesbar mit Tinte oder Kugelschreiber in schwarzer oder blauer Farbe vorzunehmen§ 65 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Absetzungen (§ 51 Abs 2) müssen in roter Farbe eingetragen oder anderweitig gekennzeichnet werden. Bei der Benützung von technischen Anlagen ist entsprechend zu verfahren.

(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.

(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile und Spalte für mehrere Buchungen ist unzulässig.

(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als auch im Sachbuch mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Sachbuches bildet die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.

(5) Wenn eine Seite des Zeitbuches (Hilfszeitbuch) oder der Sachbücher ausgefüllt ist, sind die Betragsspalten aufzurechnen und die Überträge zu bilden.

(6) Änderungen von Eintragungen dürfen vor dem Tagesabschluß nur so vorgenommen werden, daß die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darübergesetzt wird. Dabei muß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Die Änderungen sind durch Beifügung des Namenszeichens des ändernden Bediensteten und des Textes der Änderung zu bescheinigen. Ausschaben, überkleben, übermalen, radieren und die Anwendung chemischer Mittel sind für Änderungen verboten. Buchungen, welche im Durchschreibeverfahren erfolgen, dürfen nur im gleichen Verfahren berichtigt werden.

(7) Nach dem Buchabschluß (§ 70) dürfen Beträge in den Geldspalten der Zeitbücher und Sachbuchkonten oder auf Geldkonten nicht mehr geändert werden. Sind Eintragungen vor dem Jahresabschluß noch zu berichtigen, so ist der Unterschiedsbetrag durch eine neue Eintragung zu- oder abzusetzen. Bei den Berichtigungsbuchungen sind gegenseitige Hinweise anzubringen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Führung der Bücher

§ 65

(1) Bei der händischen Führung von Büchern sind die Eintragungen deutlich lesbar mit Tinte oder Kugelschreiber in schwarzer oder blauer Farbe vorzunehmen§ 65 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Absetzungen (§ 51 Abs 2) müssen in roter Farbe eingetragen oder anderweitig gekennzeichnet werden. Bei der Benützung von technischen Anlagen ist entsprechend zu verfahren.

(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.

(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile und Spalte für mehrere Buchungen ist unzulässig.

(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als auch im Sachbuch mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Sachbuches bildet die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.

(5) Wenn eine Seite des Zeitbuches (Hilfszeitbuch) oder der Sachbücher ausgefüllt ist, sind die Betragsspalten aufzurechnen und die Überträge zu bilden.

(6) Änderungen von Eintragungen dürfen vor dem Tagesabschluß nur so vorgenommen werden, daß die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darübergesetzt wird. Dabei muß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Die Änderungen sind durch Beifügung des Namenszeichens des ändernden Bediensteten und des Textes der Änderung zu bescheinigen. Ausschaben, überkleben, übermalen, radieren und die Anwendung chemischer Mittel sind für Änderungen verboten. Buchungen, welche im Durchschreibeverfahren erfolgen, dürfen nur im gleichen Verfahren berichtigt werden.

(7) Nach dem Buchabschluß (§ 70) dürfen Beträge in den Geldspalten der Zeitbücher und Sachbuchkonten oder auf Geldkonten nicht mehr geändert werden. Sind Eintragungen vor dem Jahresabschluß noch zu berichtigen, so ist der Unterschiedsbetrag durch eine neue Eintragung zu- oder abzusetzen. Bei den Berichtigungsbuchungen sind gegenseitige Hinweise anzubringen.

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