§ 69 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Tagesabschluß

§ 69

(1) Die Gemeindekasse hat, wenn Zahlungen erfolgt sind, nach Schluß der Kassastunden einen Tagesabschluß (§ 58) zu erstellen§ 69 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Ist eine Aufklärung nicht möglich, hat der Kassier einen Fehlbetrag unter Nachweis im Tagesabschlußbuch sogleich zu ersetzen. Kann der Ersatz nicht sofort erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst als Vorschuß zu Lasten des Kassiers zu verbuchen.

(3) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu behandeln. Können sie aufgeklärt werden, dürfen sie nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuß bis zum Ablauf des Finanzjahres nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushaltes zu vereinnahmen.

(4) Der Kassier und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses, der Bürgermeister die Kenntnisnahme darüber, durch Unterschrift im Tagesabschlußbuch bzw auf dem Tagesabschlußblatt zu bestätigen.

(5) In Gemeinden mit einem relativ geringen Gebarungsvolumen kann der Bürgermeister mittels Amtsverfügung regeln, daß Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung des Abs 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchentlichen Abständen zu erfolgen haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Tagesabschluß

§ 69

(1) Die Gemeindekasse hat, wenn Zahlungen erfolgt sind, nach Schluß der Kassastunden einen Tagesabschluß (§ 58) zu erstellen§ 69 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Ist eine Aufklärung nicht möglich, hat der Kassier einen Fehlbetrag unter Nachweis im Tagesabschlußbuch sogleich zu ersetzen. Kann der Ersatz nicht sofort erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst als Vorschuß zu Lasten des Kassiers zu verbuchen.

(3) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu behandeln. Können sie aufgeklärt werden, dürfen sie nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuß bis zum Ablauf des Finanzjahres nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushaltes zu vereinnahmen.

(4) Der Kassier und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses, der Bürgermeister die Kenntnisnahme darüber, durch Unterschrift im Tagesabschlußbuch bzw auf dem Tagesabschlußblatt zu bestätigen.

(5) In Gemeinden mit einem relativ geringen Gebarungsvolumen kann der Bürgermeister mittels Amtsverfügung regeln, daß Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung des Abs 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchentlichen Abständen zu erfolgen haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten