§ 71 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

Rechnungsabschluß

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 71

Der Rechnungsabschluss der Gemeinde ist im Einklang mit § 53 GdO 1994 für das abgelaufene Kalenderjahr unter allfälliger Berücksichtigung des Auslaufmonats (§ 27) zu erstellen71 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushalts sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
5. Abschnitt

Rechnungsabschluß

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 71

Der Rechnungsabschluss der Gemeinde ist im Einklang mit § 53 GdO 1994 für das abgelaufene Kalenderjahr unter allfälliger Berücksichtigung des Auslaufmonats (§ 27) zu erstellen71 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushalts sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung.

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