§ 73 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

§ 73

(1) Der Kassenabschluss, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle im Zeitraum vom 1§ 73 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner bis 31. Dezember vollzogenen Abstattungen (Ist-Buchungen) sowie die im abgelaufenen Finanzjahr angefallenen internen Verrechnungsvorgänge mit Ausnahme der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen (§ 11), in folgender Gliederung zu umfassen:

A. Einnahmen:

1.

anfänglicher Kassenbestand;

2.

Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a)

ordentlichen Einnahmen und

b)

außerordentlichen Einnahmen;

3.

Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Einnahmen;

4.

Gesamtsumme von Z 1 bis 3;

B. Ausgaben:

1.

Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a)

ordentlichen Ausgaben und

b)

außerordentlichen Ausgaben;

2.

Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Ausgaben;

3.

schließlicher Kassenbestand;

4.

Gesamtsumme von Z 1 bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

§ 73

(1) Der Kassenabschluss, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle im Zeitraum vom 1§ 73 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner bis 31. Dezember vollzogenen Abstattungen (Ist-Buchungen) sowie die im abgelaufenen Finanzjahr angefallenen internen Verrechnungsvorgänge mit Ausnahme der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen (§ 11), in folgender Gliederung zu umfassen:

A. Einnahmen:

1.

anfänglicher Kassenbestand;

2.

Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a)

ordentlichen Einnahmen und

b)

außerordentlichen Einnahmen;

3.

Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Einnahmen;

4.

Gesamtsumme von Z 1 bis 3;

B. Ausgaben:

1.

Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a)

ordentlichen Ausgaben und

b)

außerordentlichen Ausgaben;

2.

Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Ausgaben;

3.

schließlicher Kassenbestand;

4.

Gesamtsumme von Z 1 bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.

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