§ 4 LUA-G § 4

Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die erforderliche persönliche Eignung und die nötigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes verfügt.

(2) Der Landesumweltanwalt wird nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung eines Anhörungsverfahrens von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt mit Bescheid und ist zu begründen. Die zum Landesumweltanwalt bestellte Person ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

Wiederbestellungen sind auch ohne vorausgegangene Ausschreibung und Anhörung möglich.

(3) Die Bestellung zum Landesumweltanwalt endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. Erforderlichenfalls hat der Landesumweltanwalt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. Die Verzichtserklärung wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam, wenn darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Der Widerruf der Bestellung ist vorzunehmen, wenn eine der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen, die für die Bestellung maßgeblich war, wegfällt, der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder wenndie mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder ein Fall der Unvereinbarkeit im Sinn des § 5 eintritt. Verzicht und Widerruf sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(4) Scheidet der Landesumweltanwalt vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Funktionsperiode ein neuer Landesumweltanwalt zu bestellen. In der Zeit bis zur Bestellung eines Landesumweltanwaltes obliegt die Leitung der Landesumweltanwaltschaft dem Stellvertreter.

(5) Kommt der Landesumweltanwalt aus dem Kreis der Bediensteten des Landes oder einer Salzburger Gemeinde (eines Gemeindeverbandes), ist er für die Dauer seiner Funktion gegen Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 01.08.1998 bis 04.08.2011

(1) Zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die erforderliche persönliche Eignung und die nötigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes verfügt.

(2) Der Landesumweltanwalt wird nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung eines Anhörungsverfahrens von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt mit Bescheid und ist zu begründen. Die zum Landesumweltanwalt bestellte Person ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

Wiederbestellungen sind auch ohne vorausgegangene Ausschreibung und Anhörung möglich.

(3) Die Bestellung zum Landesumweltanwalt endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. Erforderlichenfalls hat der Landesumweltanwalt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. Die Verzichtserklärung wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam, wenn darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Der Widerruf der Bestellung ist vorzunehmen, wenn eine der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen, die für die Bestellung maßgeblich war, wegfällt, der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder wenndie mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder ein Fall der Unvereinbarkeit im Sinn des § 5 eintritt. Verzicht und Widerruf sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(4) Scheidet der Landesumweltanwalt vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Funktionsperiode ein neuer Landesumweltanwalt zu bestellen. In der Zeit bis zur Bestellung eines Landesumweltanwaltes obliegt die Leitung der Landesumweltanwaltschaft dem Stellvertreter.

(5) Kommt der Landesumweltanwalt aus dem Kreis der Bediensteten des Landes oder einer Salzburger Gemeinde (eines Gemeindeverbandes), ist er für die Dauer seiner Funktion gegen Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.

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