§ 4a L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.

(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:

Geburtsdatum Lebensmonat, ab dessen Erforderliche

Vollendung die Ruhestands- beitrags-

versetzung bewirkt werden gedeckte

kann Gesamtdienstzeit

in Monaten

bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480

1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486

1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492

1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498

1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504

1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510

1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516

1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522

1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528

1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG bzw § 164 Abs. 6 BSVGsozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs. 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden;

3.

Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;.

(3a)

Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.07.2020

(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.

(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:

Geburtsdatum Lebensmonat, ab dessen Erforderliche

Vollendung die Ruhestands- beitrags-

versetzung bewirkt werden gedeckte

kann Gesamtdienstzeit

in Monaten

bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480

1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486

1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492

1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498

1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504

1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510

1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516

1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522

1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528

1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG bzw § 164 Abs. 6 BSVGsozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs. 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden;

3.

Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;.

(3a)

Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

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