§ 4d L-BG § 4d

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Austritt

§ 4d

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärendienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat.

Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksamWiederaufnahme ist nur zulässig, denwenn der Beamte bestimmtdas 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurdedass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kannhat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksamWiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hatanzutreten.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2005
Austritt

§ 4d

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärendienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat.

Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksamWiederaufnahme ist nur zulässig, denwenn der Beamte bestimmtdas 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurdedass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kannhat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksamWiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hatanzutreten.

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