§ 6a L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
Prüfungstermine

§ 6a

(1) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungssenates. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.

(2) Die Prüfungstermine sind dem Beamten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.10.2017
Prüfungstermine

§ 6a

(1) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungssenates. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.

(2) Die Prüfungstermine sind dem Beamten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.

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