§ 6d L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung

von Führungskräften

§ 6d

(1) Jeder Beamte hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die vom Land entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.

(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 5b Abs 6 und 7 sinngemäß.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.10.2017
Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung

von Führungskräften

§ 6d

(1) Jeder Beamte hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die vom Land entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.

(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 5b Abs 6 und 7 sinngemäß.

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