§ 1 W-LWG Ziele

Wiener Landwirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Wien ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) vom Land Wien als Träger von Privatrechten zu fördern.

(2) Ziele der Förderung sind insbesondere

1.

die Ermöglichung der Teilnahme aller in der Landwirtschaft tätigen Personen am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand und die Anpassung der sozialen Verhältnisse an die der übrigen Bevölkerung,

2.

die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung und Stärkung des ökologischen Landbaus,

3.

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,

4.

die bestmögliche Sicherung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

5.

die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und deren Absatzeinrichtungen durch strukturelle Maßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Gegebenheiten des europäischen Binnenmarktes und der bevorstehenden Osterweiterung der EU, wobei in diesem Zusammenhang auf eine leistungsfähige, umweltschonende wie auch sozialorientierte Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen ist,

6.

die Verbesserung der Situation der in der Landwirtschaft tätigen Frauen im Hinblick auf eine Gleichstellung mit den in diesem Wirtschaftszweig tätigen Männern, und

7.

die Sicherung der künftigen Bewirtschaftung der Betriebe insbesondere durch entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten und Beratung der Betriebsnachfolger.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.11.2018

(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Wien ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) vom Land Wien als Träger von Privatrechten zu fördern.

(2) Ziele der Förderung sind insbesondere

1.

die Ermöglichung der Teilnahme aller in der Landwirtschaft tätigen Personen am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand und die Anpassung der sozialen Verhältnisse an die der übrigen Bevölkerung,

2.

die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung und Stärkung des ökologischen Landbaus,

3.

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,

4.

die bestmögliche Sicherung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

5.

die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und deren Absatzeinrichtungen durch strukturelle Maßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Gegebenheiten des europäischen Binnenmarktes und der bevorstehenden Osterweiterung der EU, wobei in diesem Zusammenhang auf eine leistungsfähige, umweltschonende wie auch sozialorientierte Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen ist,

6.

die Verbesserung der Situation der in der Landwirtschaft tätigen Frauen im Hinblick auf eine Gleichstellung mit den in diesem Wirtschaftszweig tätigen Männern, und

7.

die Sicherung der künftigen Bewirtschaftung der Betriebe insbesondere durch entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten und Beratung der Betriebsnachfolger.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten