§ 28 K-LTWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievonhiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vierundzwanzig24 Stunden nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegrafischmündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

(2) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis, dender Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.09.1974 bis 31.12.2013

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievonhiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vierundzwanzig24 Stunden nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegrafischmündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

(2) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis, dender Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

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