§ 34 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999
§ 34

Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 28.09.1974 bis 07.10.2020
§ 34

Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten