§ 10 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Grundausbildung

Allgemeine BestimmungenAbwesenheit vom Dienst

§ 10

(1) Die GrundausbildungDer Beamte, der vom Dienst abwesend ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs-ohne vom Dienst befreit oder Definitivstellungserfordernissen führen sollenthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) InIst der Grundausbildung ist auch vorzusorgenBeamte durch Krankheit, daßUnfall oder Gebrechen an der BediensteteAusübung seines Dienstes verhindert, hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnissevoraussichtliche Dauer der österreichischen Verfassung und BehördenorganisationDienstverhinderung vorzulegen, deswenn er dem Dienst- und Besoldungsrechtes länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem ErfordernisVorgesetzte oder der Verwendung als

a)

Ausbildungslehrgang,

b)

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

c)

Selbststudium oder

d)

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch VerordnungLeiter der Landesregierung fürDienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.

(5) Im Zweifelsfall entscheidetzumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Dienstbehörde, welche Grundausbildung für den betreffenden Bediensteten in Betracht kommt. Wird dem Bediensteten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführenAbwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

(6) Für das Selbststudium hat das Land dem Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999

Grundausbildung

Allgemeine BestimmungenAbwesenheit vom Dienst

§ 10

(1) Die GrundausbildungDer Beamte, der vom Dienst abwesend ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs-ohne vom Dienst befreit oder Definitivstellungserfordernissen führen sollenthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) InIst der Grundausbildung ist auch vorzusorgenBeamte durch Krankheit, daßUnfall oder Gebrechen an der BediensteteAusübung seines Dienstes verhindert, hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnissevoraussichtliche Dauer der österreichischen Verfassung und BehördenorganisationDienstverhinderung vorzulegen, deswenn er dem Dienst- und Besoldungsrechtes länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem ErfordernisVorgesetzte oder der Verwendung als

a)

Ausbildungslehrgang,

b)

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

c)

Selbststudium oder

d)

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch VerordnungLeiter der Landesregierung fürDienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.

(5) Im Zweifelsfall entscheidetzumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Dienstbehörde, welche Grundausbildung für den betreffenden Bediensteten in Betracht kommt. Wird dem Bediensteten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführenAbwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

(6) Für das Selbststudium hat das Land dem Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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