§ 4 Wr. DSG (weggefallen)

Wiener Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der Verwendung von Daten und der Datensicherheit sind die Bestimmungen des Artikels 2, 2§ 4 Wr. und 3DSG seit 24.05.2018 weggefallen. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. In den §§ 6, 12 und 13 tritt jedoch an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung.

(2) Hinsichtlich der besonderen Verwendungszwecke sind die Bestimmungen des Artikels 2, 8. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 mit Ausnahme des § 45 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Publizität der Datenanwendungen sind die Bestimmungen des Artikels 2, 4. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. Nicht automationsunterstützt geführte Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 des Datenschutzgesetzes 2000. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.

(4) Hinsichtlich der Rechte des Betroffenen sind die Bestimmungen des Artikels 2, 5. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hinsichtlich des Rechtsschutzes sind die Bestimmungen des Artikels 2, 6. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.12.2001 bis 24.05.2018
(1) Hinsichtlich der Verwendung von Daten und der Datensicherheit sind die Bestimmungen des Artikels 2, 2§ 4 Wr. und 3DSG seit 24.05.2018 weggefallen. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. In den §§ 6, 12 und 13 tritt jedoch an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung.

(2) Hinsichtlich der besonderen Verwendungszwecke sind die Bestimmungen des Artikels 2, 8. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 mit Ausnahme des § 45 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Publizität der Datenanwendungen sind die Bestimmungen des Artikels 2, 4. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. Nicht automationsunterstützt geführte Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 des Datenschutzgesetzes 2000. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.

(4) Hinsichtlich der Rechte des Betroffenen sind die Bestimmungen des Artikels 2, 5. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hinsichtlich des Rechtsschutzes sind die Bestimmungen des Artikels 2, 6. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden.

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