§ 8 Wr. DSG (weggefallen)

Wiener Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Datenanwendungen, die der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 3 § 8 unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1Wr. Jänner 2003 zu meldenDSG seit 24.05.2018 weggefallen.

(2) Mit 1. Jänner 2002 tritt im § 5 Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „260 000 Schilling“ der Ausdruck „18 200 Euro“ sowie im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Ausdrucks „130 000 Schilling“ der Ausdruck „9 100 Euro“.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.12.2001 bis 24.05.2018
(1) Datenanwendungen, die der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 3 § 8 unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1Wr. Jänner 2003 zu meldenDSG seit 24.05.2018 weggefallen.

(2) Mit 1. Jänner 2002 tritt im § 5 Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „260 000 Schilling“ der Ausdruck „18 200 Euro“ sowie im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Ausdrucks „130 000 Schilling“ der Ausdruck „9 100 Euro“.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten