§ 40 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschläge) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf den Kreiswahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken.

(2) Die Kreiswahlvorschläge müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Kärntner Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde jenes Wahlkreises, für den der Kreiswahlvorschlag eingebracht wird, als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung, die Angaben über Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Zur Ausstellung der Bestätigung ist, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 letzter Satz B-VG) heranzuziehen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 30.06.2017 bis 08.08.2022
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschläge) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf den Kreiswahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken.

(2) Die Kreiswahlvorschläge müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Kärntner Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde jenes Wahlkreises, für den der Kreiswahlvorschlag eingebracht wird, als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung, die Angaben über Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Zur Ausstellung der Bestätigung ist, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 letzter Satz B-VG) heranzuziehen.

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