§ 10c L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist oder von der Dienstbehörde Ausnahmen festgelegt worden sind.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

Rechtsmittel;

2.

Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Stand vor dem 12.10.2022

In Kraft vom 01.08.2020 bis 12.10.2022
(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist oder von der Dienstbehörde Ausnahmen festgelegt worden sind.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

Rechtsmittel;

2.

Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

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